[Zensus 2011] Teil 6 – Welche Daten werden erhoben und wie werden sie geschützt?
Datenerhebung
Bereits 1872 stellte der Internationale Statistische Kongress in Sankt Petersburg eine Empfehlung auf, welche persönlichen Daten in einer Volkszählung zu erfassen seien:
- Vor- und Zunamen
- Geschlecht
- Alter
- Verhältnis zum Haupte der Familie oder des Haushalts
- Zivilstand
- Beruf oder Beschäftigung
- Religionsbekenntnis
- im gewöhnlichen Verkehr gesprochene Sprache
- Kenntnis des Lesens und Schreibens
- Herkunft, Geburtsort und Staatsangehörigkeit
- Wohnort und Art des Aufenthalts am Zählungstag (ob dauernd oder vorübergehend anwesend, respektive abwesend)
- Blindheit, Taubstummheit, Blödsinn und Kretinismus Geisteskrankheit
Im Wesentlichen basieren auch heutige Zensen auf dieser Empfehlung, wurden jedoch im Laufe der Zeit durch weitere Merkmale ergänzt.
Über das so genannte Zensusgesetz 2011 regelt der Gesetzgeber auf Basis eines Pflichtkatalogs der EU den Datenumfang des Zensus. Dieser Katalog umfasst die in der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates am 9. Juli 2008 beschlossenen Merkmale.
Darüber hinaus plant die EU die Erfassung weiterreichende Merkmale, als sie bislang in Deutschland gesetzlich verabschiedet wurden. Diese wären im Falle einer Umsetzung wiederum für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend.
Zusätzlich wird / wurde die Erfassung folgender Merkmale diskutiert und zum Teil beschlossen:
- Einkommen
- ethnische Herkunft („Migrationshintergrund“)
- Herkunftsland der Eltern
- Glaubenszugehörigkeit
Die Erfassung der Glaubenszugehörigkeit wurde nicht zuletzt durch die Kirchen mit dem Wunsch unterstützt, eine zuverlässige und vergleichbare Datengrundlage im Vergleich zum Zensus 1987 zu schaffen.
Die PG „Zensus 2011“ der Piratenpartei Neuss hat das Muster eines Stammdatensatzes nach der Zusammenführung aller Einzelangaben veröffentlicht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), das an dieser Stelle zitiert sei:
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eindeutige Steuernummer (als Personenkennzeichen)
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Ordnungsnummer im Melderegister
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Familienname, frühere Namen und Vornamen
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Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze
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Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel
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Tag der Geburt
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Standesamt und Nummer des Geburtseintrags
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Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen
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bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat
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Geschlecht
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Staatsangehörigkeit(en)
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Familienstand
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Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung)
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Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist
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Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde
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Tag des Beziehens der Wohnung
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Tag des Zuzugs in die Gemeinde
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Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland
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Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde
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Tag des Wohnungsstatuswechsels
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Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin
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Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter
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Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der außer-/nichtehelichen minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter
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Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft
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Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft
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nicht-eheliche Lebensgemeinschaften
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Anschrift des Wohnungsgebers
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Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister
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Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre
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rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
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Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen)
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für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils
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Art des Wohngebäudes
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Eigentumsverhältnisse
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Gebäudetyp
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Baujahr
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Heizungsart
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Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude
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Art der Wohnungsnutzung
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Eigentumsverhältnisse
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Fläche der Wohnung
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WC
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Badewanne oder Dusche
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Zahl der Räume
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Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung
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soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung
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Zahl der Personen im Haushalt
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Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel)
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Wirtschaftszweig
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Betriebsnummer der Arbeitsstätte
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Ausbildung
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ausgeübter Beruf
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Stellung im Beruf
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höchster allgemeiner Schulabschluss
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höchster erreichter Schulabschluss
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aktueller Schulbesuch
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höchster beruflicher Bildungsabschluss
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letzte abgeschlossene Berufsausbildung
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im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit
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staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufgabenbereich oder Produktnummer der kommunalen Haushaltssystematik
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Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit
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Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhältnisses
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Berichts- oder Dienststellennummer
Einige der ermittelten Merkmale sind sogenannte Hilfsmerkmale und sollen lediglich der Zusammenführung von Registern und dem Bereinigen von statistischen Fehlern dienen und im Anschluss umgehend gelöscht werden. Darunter fallen zum Beispiel der Name und die Adresse.
Datenschutz
Generell gilt für die erhobenen Daten eine Zweckbindung für die Statistik ohne Bezug zu privaten oder staatlichen Institutionen.
Für die Erhebung der Zensusdaten gelten in Deutschland im Wesentlichen zwei Schutzmechanismen, die die gesammelten Daten vor Missbrauch schützen sollen: das Statistikgeheimnis (BStatG) und der Datenschutz (BDSG).
Diese Gesetze sollen die Weitergabe von Einzeldaten zu Bürgerinnen und Bürgern an weitere staatliche Stellen unterbinden und ordnet den amtlichen Statistiken in Deutschland strikte Geheimhaltung an („Prinzip der Einbahnstraße“).
Dies erfüllt eine zentrale Maßgabe des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983, nach dem die Nutzung personenbezogener Daten für exekutive Zwecke untersagt ist.
Weiterhin legte das Urteil fest, dass jeder Einzelne das Recht hat, „selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“. Dieser Passus findet jedoch seine Grenzen, wenn ein überwiegendes Allgemeininteresse vorliegt, was im Falle des Zensus 2011 definitionsgemäß eintritt (vgl. Abschnitt „Warum braucht Deutschland den Zensus 2011?“).
Dies umfasst ebenso die im Rahmen des Zensusvorbereitungsgesetzes an die Statistischen Ämter gelieferten Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse.
Zur Nutzung und Aufbewahrung dieser Daten für Bundeszwecke legt das Bundesstatistikgesetz darüber hinaus folgende Verfahrensregeln fest:
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden.
- Hilfsmerkmale müssen so früh wie möglich gelöscht werden.
- Zu veröffentlichende Statistik-Resultate dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen.
- Die Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes hat das Ziel, „den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird“.
Die sichere Datenlieferung soll per §13 sichergestellt werden, indem niemand unbefugtes die Daten lesen, kopieren, verändern oder entfernen kann. Genauere Aussagen über die technischen Methoden sind den Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen.
Anhand der vorliegenden Schutzmechanismen wird der Bundesbeauftragten für Datenschutz, Peter Schaar, zitiert: er habe gegen das das Verfahren des registergestützten Zensus keine „grundsätzlichen Einwände“.