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und Materialien:

IT::fsinn » Pol:t:k

Nach der zuletzt gezeigten Zurückhaltung von Bundespräsident Köhler bei der Unterzeichnung des Zensurgesetzes kam die heutige Heise-Meldung wie ein Schlag ins Gesicht für alle Gegner, mich inbegriffen:

Bundespräsident unterzeichnet Websperren-Gesetz

Ich bin schwer enttäuscht.

Laut Mitteilung bestanden “keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihn an einer Ausfertigung gehindert hätten”.

Bitte was????

Der Bundespräsident gehe davon aus, dass die Bundesregierung entsprechend ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2010 nunmehr “auf der Grundlage des Zugangserschwerungsgesetzes” Kinderpornographie im Internet effektiv und nachhaltig bekämpft.

Na klar…so wie sich die Regierung _immer_ an ihre Versprechen hält und nachhaltig unsere Bürgerrechte zersetzt.

Was habt Ihr mit dem kritischen Herrn Köhler gemacht?!? Gebt ihn sofort zurück!!!

Ich hatte ja noch leise Hoffnungen, einen Funken Verstand bei einem staatlichen Organ gefunden zu haben, doch war diese Hoffnung mal offenbar mal wieder umsonst.

Und zum Abschluss die leider schon obligatorische Frage:

Wer macht mit bei der Verfassungsbeschwerde?

- ohne Worte -

Kaum befasst man sich mal etwas näher mit einem Thema, schon sprießen die Informationsquellen wie Pilze aus dem Boden.
Die Piratenpartei stellt unter http://stopptelena.de/ eine “kritische Informationsseite zum ELENA-Verfahren” für alle bereit, die sich abseits der staatlichen (Des-)Information über das Verfahren erkundigen möchte.

http://stopptelena.de/

Gleich zwei ePetitionen gegen ELENA (elektronischer Entgeltnachweis) stehen dieser Tage im ePetitions-System des Deutschen Bundestages bereit.

Nr. 1 fordert die komplette Abschaffung von ELENA:

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen,
dass die Vorratsspeicherung gemäß dem 6. Abschnitt des Sozialgesetzbuch IV, §§95 ff. (Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises) aufgehoben wird.

Begründung

Es werden unzulässig Daten erhoben, die weit über den ursprünglichen Sinn des Gesetzes hinausgehen.
Zum Beispiel werden Streik- oder Aussperrungszeiten gespeichert, die Arbeitgeber müssen Abmahnungs- und Kündigungsgründe angeben.
Dem Sinn des Gestzes widerspricht schon der 2 jährige Aufbau einer Datenbank, die auch mit erheblichem Aufwand der Arbeitgeber verbunden ist.
Von der beabsichtigten Kostenersparnis kann keine Rede sein, es werden millionenfach Daten erhoben, die nie benötigt werden,
da die meisten Bürger – aus welchen Gründen auch immer – weder Wohngeld, Eltergeld oder Arbeitslosengeld beantragen.
Nach meiner Meinung wurde mit diesem Gesetz das Recht auf informationelle Sebstbestimmung verletzt.

Nr. 2 hingegen fordert lediglich Nachbesserungen:

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen …
das die Speicherung und Datensammlung der Art der Fehlzeiten der Arbeitnehmerdaten im sogenannten ELENA-Verfahren nochmals überarbeitet und überdacht werden.

Begründung

Es geht kein Finanzamt und keine Krankenkasse an, wenn ich zu spät zur Arbeit komme, wenn ich streike, wenn ich unbezahlten Urlaub nehme und so weiter.
Ich fühle mich als Bürger total gläsern und total vom Staat überwacht. Desweiteren zweifle ich an, ob dieses Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht stand hielte.
Folgende Daten müssen meines erachtens nach NICHT an die genannten Behörden/Körperschaften übertragen werden:

Art der Fehlzeit
05 = unbesetzt
10 = unbezahlter Urlaub
11 = unbezahlte Fehlzeit (z.B. unentschuldigtes Fehlen/
Arbeitsbummelei/Wochenende oder Feiertage ohne Entgelt/
Pflege eines kranken Kindes ohne Kranken- oder Verletztengeldbezug/
kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege)
12 = unrechtmäßiger Streik
13 = Aussteuerung
14 = rechtmäßiger Streik
15 = Aussperrung
16 = unwiderrufliche Freistellung ohne Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes

Nachdem ich mir das ELENA-Video, über das ich zuletzt bloggte, gerade noch einmal angeschaut habe, kam mir spontan die Frage, ob man diesem übelkeitserregenden Datensammeln nicht einfach widersprechen kann. Und??? Na?

Das wird Euch vermutlich genauso überraschen, wie mich: NEIN! Widerspruch unmöglich! Laut §97 des sogenannten ELENA-Verfahrensgesetzes sind die Arbeitgeber zum Liefern der Daten verpflichtet und der Arbeitsnehmer hat keine Möglichkeit, dem zu widersprechen.

Pff, warum auch? Es geht ja nur um meine personenbezogenen Daten? Wo kämen wir in unserem geliebten Überwachungsstaat denn hin, würde der Bürger noch ein Recht haben, über seine Daten zu bestimmen?!

Also muss wieder das BVG ran…oder mag sich jemand mit mir zusammen tun und zumindest schon mal eine ePetition verfassen?

Bis heute geisterte ELENA nur als Begriff immer mal wieder an mir vorbei, ohne dass ich mich jedoch näher damit befasste. Was, wie sich herausstellte, ein Fehler war. Denn heute lenkte mich Miro auf einen bei Youtube verlinken Beitrag der Sendung Monitor zum Thema ELENA, das Kürzel für “Elektronischer Entgeltnachweis”. Die neueste Schweinerei unserer Regierung in Sachen Datenmißbrauch.

Ich dachte, nach der Vorratsdatenspeicherung und Zensursula hätte es schlimmer kaum kommen können – weit gefehlt – schlimmer geht immer! Mit ELENA wird’s persönlich. Und zwar so richtig. Da sage noch jemand, er habe nichts zu verbergen, nicht nachdem ich heute in den Nachrichten hörte, ein Arbeitnehmer sei entlassen worden, nachdem er seinen Elektroroller für 2 Cent (!) Stromkosten in der Firma betankt hatte!

So richtig auf dem Laufenden bin ich bei dem Thema nun noch nicht und weiß nicht, ob bereits eine Verfassungsbeschwerde, ePetition oder ähnliches gegen diesen Mist in Umlauf ist…wenn jemand dazu näheres weiß, freue ich mich über Eure Kommentare – doch seht doch erst einmal selbst, wie man uns noch weiter ausspionieren möchte:

Für alle Datei-Freunde habe ich alle 8 Teile der “Zensus 2011″-Reihe plus einer Zusammenfassung und Inhaltsverzeichnis in ein PDF gepackt.

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Happy downloading & distributing!

Aus staatlicher Sicht ist die Durchführung des Zensus 2011 durchaus zu begrüßen, hängen doch elementare Planungen und Verteilungsmodelle an verschiedenen Kennzahlen, die vermutlich auch den finanziellen Aufwand durch den Steuerzahler rechtfertigen können.

Aus Sicht des Einzelnen ist der Zensus jedoch in dieser Form nicht akzeptabel und macht den Anschein eines Datensammelwunschkonzerts für jeden denkbaren Bedarf.
Zu viele Fragen, insbesondere auf Europaebene, sind nicht klar kommuniziert und auch die Löschfristen für erhobene Daten sind entweder unklar oder sehr weit gefasst, so dass über Monate oder sogar Jahre Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.
Fraglich sind weiterhin die Sicherungsmechanismen, mit denen die erhobenen Daten bei der Übermittlung zwischen „befugten Personen“, dessen Definition auch nicht vollständig klar wird, geschützt werden und was im Falle eines Datendiebstahls geschieht.

Wie in jüngster Vergangenheit ist auch bei dieser Datenerhebung trotz gesetzlicher Sperren die nachträgliche Erweiterung des Nutzungsrahmens zu befürchten, dessen Folgen aus heutiger Sicht nur schwer abschätzbar sind. Die möglichen Szenarien reichen von der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden über den „Verkauf“ der Daten an Privatunternehmen bis hin zu – zugegebenermaßen derzeit wenig wahrscheinlichen – Schreckensszenarien von Deportationen von so genannten „Gefährdern“ oder „Arbeitsunwilligen“.

Da auch dieser Zensus das Konstrukt des Überwachungsstaats, in diesem Fall sogar des Überwachungskontinents, weiter untermauert, jedoch aus staatlicher Sicht durchaus in gewissen Grenzen nachvollziehbar ist, ist es im Sinne jedes Bürgers, den Umfang der erhobenen Daten deutlich zu senken und auf ein Mindestmaß zu beschränken. Weiterhin sollte die Anonymität von vornherein gewährleistet sein, so dass Hilfsmerkmale erst gar nicht zur Anwendung kommen.

Aus Sicht des Autor ist eine breite öffentliche Diskussion und Medienpräsenz unabdingbar, um die Risiken und Chancen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den erhobenen Daten zu stellen. Anzustreben sind minimalste, zweckgebundene und dezentral zu haltende Datensätze, deren Zusammenführung lediglich vollständig anonymisiert durchzuführen ist. Die Löschfristen sind im Sinne des Datenschutzes zu verkürzen und streng einzuhalten. In Bezug auf den Schutz von Datenträgern oder sonstigen Übermittlungsmedien sind höchste Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um Datendiebstahl und unberechtigten Zugriff zu unterbinden.

Betrachtet man die von Seiten der Regierung publizierten Informationen zum Zensus 2011, klingen die geplanten Maßnahmen im ersten Augenblick nachvollziehbar, sinnvoll und allgemein vorteilhaft (vgl. Teil 4 – Warum braucht Deutschland den Zensus 2011?). Liest man jedoch bei verschiedenen Formulierungen zwischen den Zeilen, stellen sich bisweilen elementare Fragen, gerade in Bezug auf Datensicherheit und Anonymität.

Auffällig ist zunächst die stark emotional geladene Formulierung einiger Zensusziele. Reizworte wie der Nutzen für “Schulen”, “Krankenhäuser” und “ältere Menschen” zielen auf die “schwächeren Glieder” der Gesellschaft und lassen eine eventuelle Kritik am Zensus als moralisch verwerflich erscheinen. So wird die Kritik zur symbolischen Behinderung des Sozialstaates.
In offiziellen Verlautbarungen ist zu lesen: “Der Zensus nutzt und allen.” Im Umkehrschluss heißt das jedoch: Kritik im Zensus schadet uns allen. Es macht gerade zu den Anschein, als seien die verantwortlichen Staatsorgane erpicht darauf, den Zensus als zweifelsfrei moralisch und datenschutzrechlich korrekt darzustellen.

Allein diese emotionale Behaftung der Thematik, die schon bei der Internetzensur-Debatte zur Sperrung von Internetseiten zu beobachten war, macht es Kritikern schwer, sich öffentlich gegen das Thema auszusprechen, da sie Gefahr laufen, als unethisch und unsozial angestempelt zu werden.

Doch sollte eine Unterscheidung zwischen reinen Fakten, Emotionen und schlechten Erinnerungen an historische Ereignisse stattfinden, weshalb sich die folgende Betrachtung mit allen drei Faktoren auseinandersetzt.

Auf der Sachebene stellten sich dem Autor beim Verfassen der vorangehenden Kapitel immer wieder Fragen, die mangels verfügbarer Informationen nicht oder nur unzureichend beantwortbar waren und die hier kurz erläutert werden sollen:

Unklarheit 1: Gesetzliche Sicherheit des Datenschutzes
Offizielle Stellen verweisen in ihren Publikationen zum Zensus 2011 vermehrt auf das Statistikgeheimnis und den geltenden Datenschutz. So stellte sich aber die Frage nach dem Umfang der jeweiligen Gesetze und der entsprechenden rechtlichen Abdeckung. So ist zu klären, ob sich Statistikgeheimnis und Datenschutz nicht möglicherweise rechtlich behindern, aushöhlen, aufheben oder schlicht einige Bereiche offen lassen.

Anlass zu dieser Vermutung gaben schwammige Formulierung wie “Hilfsmerkmale müssen so früh wie möglich gelöscht werden.”.

Weiterhin bietet insbesondere §16 BStatG Möglichkeiten zur alternativen Verwendung erhobener Daten und beschränkt allenfalls das Anlegen von Verwaltungsakten auf Basis dieser Daten. Speziell §16 IV BStatG weist bei näherer Betrachtung diverse Lücken auf:

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

Unklarheit 2: Datenschutz auf Europaebene
Im Rahmen der Recherchen zu diesen Ausführungen waren kaum Informationen zur Handhabung der erhobenen Daten auf Europaebene zu finden. Weder wurde eindeutig klar, wer diese Daten in letzter Instanz erhält, wozu sie genutzt werden, wie sie übertragen und geschützt werden, noch wann sie endgültig gelöscht werden.

Da das deutsche Datenschutzrecht verglichen mit anderen europäischen Staaten relativ restriktiv ist, besteht Anlass zu der Sorge, dass auf Europaebene nicht streng genug mit diesen Daten umgegangen wird. So wurde die Weitergabe der nationalen Daten an die EU in der verhaltenen öffentlichen Diskussion als “inakzeptabel” bezeichnet, da die Sicherheit auf Europaebene nicht gewährleistet sei.

Unklarheit 3: Unklare Befugnisse
Eine weitere Frage, die sich ergab, bezieht sich auf die konkreten Befugnisse, auf die Zensusdaten zugreifen zu dürfen. Konkrete Antworten auf Fragen wie “Wer darf die Daten sehen und verarbeiten?” werden nicht gegeben.

Zur Veranschaulichung sei hier ein Textabschnitt über die Geheimhaltung von Einzelangaben erwähnt:

“So gilt auch für die im Rahmen des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 an die Statistik gelieferten Daten die Geheimhaltung für alle Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse (§ 11) und auch bei den Datenlieferungen ist sichergestellt, dass Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (§ 13).”

Offensichtlich fehlende Information: Was genau heißt “unbefugt”? Oder anders gesprochen: Wer ist befugt was mit den Daten der Bundesbürger zu tun?

Unklarheit 4: Salami-Taktik
“Niemand hat die Absicht eine Mauer zu errichten.”, verkündete Walter Ulbrecht 1961. Der Rest ist Geschichte.

Geradezu symbolisch beschreibt dieses Zitat jene Beruhigungsversuche von Politikern gegenüber den Bürgern, deren Schreckensszenarien beliebiger Couleur letzten Ende aber doch Realität wurden.

Und so findet sich auch zum Zensus 2011 eine passende Textstelle, geäußert von der Leiterin der Abteilung “Bevölkerung, Bildung, Staat” im Statistischen Bundesamt, Dr. Sabine Bechtold:

“Es muss niemand befürchten, dass ihm durch wahrheitsgemäßes Ausfüllen eines Fragebogens ein Nachteil entsteht.”

Aufgrund der Tatsachen, dass
a) sich Geschichte immer wiederholt,
b) Menschen aus früheren Leiden selten etwas lernen,
c) es zweifelhafte Macht-Begehrlichkeiten gab, gibt und geben wird,

ist diese Aussage mit Vorsicht zu genießen. Nicht zuletzt die Vorratsdatenspeicherung weckte aufgrund des vorliegenden Datenbestandes Begehrlichkeiten, mit denen “vorher niemand gerechnet hatte”. Von Seiten der Verantwortlichen werden also unangenehme Informationen zurückgehalten und bei unabdingbarem Bedarf preisgegeben.

Vergleicht man die durch den Zensus 2011 geforderten Daten mit denen der Volkszählungen im Dritten Reich, so sind heutige Bürger um ein Vielfaches transparenter und verfolgbarer als zu damaliger Zeit, was ausgesprochen kritisch zu bewerten ist. Von diesem Standpunkt aus ist derart umfangreichen Datenansammlungen stets Misstrauen entgegen zu bringen.

Weitere Kritikpunkte

Problem 1: Datenmissbrauch
Die jüngste Vergangenheit hat in mehreren Ländern (allen voran Großbritannien) gezeigt, dass einmal erhobene Daten nicht sicher sind. So gingen dort mehrfach DVD’s mit personenbezogenen, sensiblen Daten verloren. In Deutschland wurden Laptops von Regierungsmitgliedern samt Daten gestohlen.
Generell ist davon auszugehen, dass das
Risiko des Datenmissbrauchs mit steigender Verbreitung der Daten größer wird, da die Anzahl der involvierten (und potenziell kompromittierbaren) Personen wächst.

Weiterhin zeigte sich bei der kürzlich diskutierten Sperrung von Internetseiten, dass binnen kürzester Zeit weitere Begehrlichkeiten von verschiedenen Seiten für den Zugriff auf diese Daten entstanden (Sperrung von rechtsradikalen Inhalten; Sperrung urheberrechtlich geschütztem Material inklusive Strafverfolgung anhand von IP-Adressen, etc.). So ist auch bei einem Zensus davon auszugehen, dass Dritte Ansprüche gegenüber diesen Daten erheben werden.
So bieten die im Erhebungskatalog genannten Daten eine
optimale Datenbasis zur Marktsegmentierung und eignet sich somit für die Verwendung im Marketing und angrenzenden Bereichen.

Weiteres Beispiel: Im hypothetischen Falle eines Anschlags in Deutschland nach dem Zensus 2011, ist binnen kürzester Zeit mit Begehrlichkeiten zu rechnen, die die Nutzung dieser Daten zur Strafverfolgung auf personalisierter Ebene fordern und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vollständig aushebeln.

Problem 2: Opportunistische Datennutzung
Angrenzend zum Datenmissbrauch besteht die Gefahr der Verfälschung von Zensusdaten. Was im ersten Moment nach einem Schnitt ins eigene Fleisch der Erhebenden anhört, kann aus Gründen der Staatsräson durchaus sinnvoll sein.
So können bei mangelnder Verifizierung der erhobenen Daten z.B. gewisse Teile der Bevölkerung nicht vollständig erfasst oder andere Bereiche künstlich vergrößert werden. Eine solche Manipulation macht zum Beispiel Sinn, wenn
Parlamentssitze oder Fördermitteln anhand bestimmter Bevölkerungskennzahlen vergeben werden.

Problem 3: Einordnung in den Überwachungskontext
Bereits im Zuge der Volkszählung 1983 und dem damit verbundenen Urteil des BVG (1 BvR 209/83) bestand Grund zur Befürchtung des „Gläsernen Bürgers“. Hintergrund war damals die Ausführlichkeit der Fragen, die Rückschlüsse auf einzelne Personen zuließen und somit gegen den Datenschutz verstieß. Interessant ist die Analogie zu heutigen Diskussionen, denn schon damals fürchtete man die Volkszählung als Schritt Richtung Überwachungsstaat.
Damals wie heute forderten Bürgerrechtler den gläsernen Staat anstatt des gläsernen Bürgers, zu Gunsten von
mehr Transparenz.

Vier Jahre später richteten Kritiker ihr Augenmerk verstärkt auf die Gefahren einer schleichenden Einschränkung von Bürgerrechten. Auch hier wird die Ähnlichkeit zu heute deutlich, schaut man sich beispielsweise die Vorratsdatenspeicherung oder den biometrischen Reisepass an.

Allgemein gesprochen ist durch den Zensus 2011 mit einer Steigerung des „Überwachungsfaktors“ zu rechnen, der jeden Bundesbürger nachweisbarer dokumentiert.

Problem 4: Leistungsanspruch
Das Statistische Bundesamt stellt in eigenen Veröffentlichungen einige Kennzahlen vor, die anhand der zu ermittelnden Zensusdaten errechnet werden sollen. Beispielhaft sei hier eine Kennzahl angeführt, dessen Brisanz vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte und wachsenden Begehrlichkeiten nach Daten klar wird:

Kennzahl: Wertschöpfung je Erwerbstätiger

Im Klartext: Wie effektiv arbeitet jeder einzelne?

Zwar ist davon auszugehen, dass derlei Daten statistisch gemittelt werden, dennoch ist nach der Zusammenführung aller Daten ein Rückschluss auf jeden Einzelnen (Stichwort „Hilfsmerkmale“) denkbar oder sogar definitiv möglich. Durch Segmentierung von Bevölkerungsteilen lassen sich in der Folge effektive und ineffektive Gruppen herausfiltern und benennen – für gewinnorientierte Organisationen hochgradig interessante Daten.

Rückblick ins Dritte Reich verbunden mit der Frage:
Was wäre mit ineffektiven Bevölkerungsgruppen damals passiert?

Datenerhebung

Bereits 1872 stellte der Internationale Statistische Kongress in Sankt Petersburg eine Empfehlung auf, welche persönlichen Daten in einer Volkszählung zu erfassen seien:

  • Vor- und Zunamen
  • Geschlecht
  • Alter
  • Verhältnis zum Haupte der Familie oder des Haushalts
  • Zivilstand
  • Beruf oder Beschäftigung
  • Religionsbekenntnis
  • im gewöhnlichen Verkehr gesprochene Sprache
  • Kenntnis des Lesens und Schreibens
  • Herkunft, Geburtsort und Staatsangehörigkeit
  • Wohnort und Art des Aufenthalts am Zählungstag (ob dauernd oder vorübergehend anwesend, respektive abwesend)
  • Blindheit, Taubstummheit, Blödsinn und Kretinismus Geisteskrankheit

Im Wesentlichen basieren auch heutige Zensen auf dieser Empfehlung, wurden jedoch im Laufe der Zeit durch weitere Merkmale ergänzt.

Über das so genannte Zensusgesetz 2011 regelt der Gesetzgeber auf Basis eines Pflichtkatalogs der EU den Datenumfang des Zensus. Dieser Katalog umfasst die in der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates am 9. Juli 2008 beschlossenen Merkmale.

Darüber hinaus plant die EU die Erfassung weiterreichende Merkmale, als sie bislang in Deutschland gesetzlich verabschiedet wurden. Diese wären im Falle einer Umsetzung wiederum für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend.

Zusätzlich wird / wurde die Erfassung folgender Merkmale diskutiert und zum Teil beschlossen:

  • Einkommen
  • ethnische Herkunft („Migrationshintergrund“)
  • Herkunftsland der Eltern
  • Glaubenszugehörigkeit

Die Erfassung der Glaubenszugehörigkeit wurde nicht zuletzt durch die Kirchen mit dem Wunsch unterstützt, eine zuverlässige und vergleichbare Datengrundlage im Vergleich zum Zensus 1987 zu schaffen.

Die PG „Zensus 2011“ der Piratenpartei Neuss hat das Muster eines Stammdatensatzes nach der Zusammenführung aller Einzelangaben veröffentlicht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), das an dieser Stelle zitiert sei:

  1. eindeutige Steuernummer (als Personenkennzeichen)

  2. Ordnungsnummer im Melderegister

  3. Familienname, frühere Namen und Vornamen

  4. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze

  5. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel

  6. Tag der Geburt

  7. Standesamt und Nummer des Geburtseintrags

  8. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen

  9. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat

  10. Geschlecht

  11. Staatsangehörigkeit(en)

  12. Familienstand

  13. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung)

  14. Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist

  15. Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde

  16. Tag des Beziehens der Wohnung

  17. Tag des Zuzugs in die Gemeinde

  18. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland

  19. Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde

  20. Tag des Wohnungsstatuswechsels

  21. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin

  22. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter

    1. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der außer-/nichtehelichen minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter

  23. Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft

  24. Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft

  25. nicht-eheliche Lebensgemeinschaften

  26. Anschrift des Wohnungsgebers

  27. Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister

  28. Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre

  29. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

  30. Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen)

  31. für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils

  32. Art des Wohngebäudes

  33. Eigentumsverhältnisse

  34. Gebäudetyp

  35. Baujahr

  36. Heizungsart

  37. Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude

  38. Art der Wohnungsnutzung

  39. Eigentumsverhältnisse

  40. Fläche der Wohnung

  41. WC

  42. Badewanne oder Dusche

  43. Zahl der Räume

    1. Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung

    2. soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung

    3. Zahl der Personen im Haushalt

  44. Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel)

  45. Wirtschaftszweig

  46. Betriebsnummer der Arbeitsstätte

  47. Ausbildung

  48. ausgeübter Beruf

  49. Stellung im Beruf

  50. höchster allgemeiner Schulabschluss

  51. höchster erreichter Schulabschluss

  52. aktueller Schulbesuch

  53. höchster beruflicher Bildungsabschluss

  54. letzte abgeschlossene Berufsausbildung

  55. im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit

  56. staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufgabenbereich oder Produktnummer der kommunalen Haushaltssystematik

  57. Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit

  58. Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhältnisses

  59. Berichts- oder Dienststellennummer

Einige der ermittelten Merkmale sind sogenannte Hilfsmerkmale und sollen lediglich der Zusammenführung von Registern und dem Bereinigen von statistischen Fehlern dienen und im Anschluss umgehend gelöscht werden. Darunter fallen zum Beispiel der Name und die Adresse.

Datenschutz

Generell gilt für die erhobenen Daten eine Zweckbindung für die Statistik ohne Bezug zu privaten oder staatlichen Institutionen.

Für die Erhebung der Zensusdaten gelten in Deutschland im Wesentlichen zwei Schutzmechanismen, die die gesammelten Daten vor Missbrauch schützen sollen: das Statistikgeheimnis (BStatG) und der Datenschutz (BDSG).

Diese Gesetze sollen die Weitergabe von Einzeldaten zu Bürgerinnen und Bürgern an weitere staatliche Stellen unterbinden und ordnet den amtlichen Statistiken in Deutschland strikte Geheimhaltung an („Prinzip der Einbahnstraße“).
Dies erfüllt eine zentrale Maßgabe des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983, nach dem die Nutzung personenbezogener Daten für exekutive Zwecke untersagt ist.

Weiterhin legte das Urteil fest, dass jeder Einzelne das Recht hat, „selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“. Dieser Passus findet jedoch seine Grenzen, wenn ein überwiegendes Allgemeininteresse vorliegt, was im Falle des Zensus 2011 definitionsgemäß eintritt (vgl. Abschnitt „Warum braucht Deutschland den Zensus 2011?“).

Dies umfasst ebenso die im Rahmen des Zensusvorbereitungsgesetzes an die Statistischen Ämter gelieferten Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse.

Zur Nutzung und Aufbewahrung dieser Daten für Bundeszwecke legt das Bundesstatistikgesetz darüber hinaus folgende Verfahrensregeln fest:

  1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden.
  2. Hilfsmerkmale müssen so früh wie möglich gelöscht werden.
  3. Zu veröffentlichende Statistik-Resultate dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen.
  4. Die Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes hat das Ziel, „den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird“.

Die sichere Datenlieferung soll per §13 sichergestellt werden, indem niemand unbefugtes die Daten lesen, kopieren, verändern oder entfernen kann. Genauere Aussagen über die technischen Methoden sind den Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen.

Anhand der vorliegenden Schutzmechanismen wird der Bundesbeauftragten für Datenschutz, Peter Schaar, zitiert: er habe gegen das das Verfahren des registergestützten Zensus keinegrundsätzlichen Einwände“.